Bestattungs­vorsorge mit Maes Bestattungen

Entlasten Sie Ihre Angehörigen.

Neben Selbstbestimmung ist die Entlastung Ihrer Angehörigen ein wichtiger Grund für eine recht­zeitige Bestattungs­vorsorge. Nach gründ­licher Überlegung, wie Sie sich Ihren eigenen Abschied vorstellen, können Sie alles vertrag­lich festlegen. Wir sorgen dann für eine genaue Umsetzung Ihrer Wünsche – von der Art der Bestattung bis zu den Details der Trauer­feier. Für die finanzielle Ab­sicherung eignen sich eine Sterbe­geld­versicherung oder die Einrichtung eines Treuhand­kontos. Wir helfen Ihnen gerne, den richtigen Vorsorge­weg zu finden.

Gute Gründe für eine Bestattungs­vorsorge.

  • Ihre persönlichen Wünsche für die eigene Bestattung werden sicher umgesetzt
  • Eine würdevolle Bestattung ist gesichert – auch wenn Sie keine Angehörigen haben, die sich darum kümmern können
  • Ihre Ersparnisse für die eigene Bestattung sind in einer Sterbegeldversicherung oder auf einem zweckgebundenen Treuhandkonto sicher angelegt

Legen Sie Bestattungs­details fest.

  • Bestattungsart
    (Erdbestattung oder Feuerbestattung)
  • Beisetzungsort
    (Friedhof, Bestattungswald, Seebestattung)
  • Grabart, Grabstein, Grabpflege
  • Ort und Art der Trauerfeier
  • Musik für die Trauerfeier
  • Sargmodell oder Urne
  • Blumenschmuck für die Feier und für den Sarg
  • Gestaltung und der Inhalt der Traueranzeige oder Trauerbriefe
  • Gästeliste für die Kaffeetafel nach der Trauerfeier / Beerdigung
  • Besondere individuelle Wünsche, die berücksichtigt werden sollen
  • Finanzielle Absicherung des Vorsorgevertrags

Gut zu wissen: Was Sie im Bestattungs­vorsorge­vertrag mit uns vereinbaren, kann von Dritten nicht verändert werden – Sie selbst können den Vertrag aber jederzeit anpassen lassen.

Letzter Wille

Überlassen Sie nichts dem Zufall.

An dieser Stelle haben wir allgemeine Informationen für Sie zusammengestellt. Sie ersetzen aber weder eine Rechts­beratung noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Wenn Sie eine konkrete Rechts­beratung wünschen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden.

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was genau mit Ihrem Vermögen im Todesfall geschehen soll. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, ein rechts­kräftiges Testament zu verfassen: Dazu gehört u. a. das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden handschriftlich (auf Papier) nieder­ge­schrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Eine weitere Möglichkeit ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­ver­ständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetz­geber eine Erben­reihen­folge fest: Erben erster Ordnung sind die Kinder und deren Abkömmlinge. Der Ehepartner ist neben den Erben erster Ordnung ebenfalls gesetzlicher Erbe. In einer Zugewinn­gemein­schaft erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nach­kommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grund­stücks­geschäfte, ist eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte ist zumindest eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bei Bank­geschäften aller Art, empfiehlt sich ebenfalls eine notarielle Vollmacht, da Kredit­institute in der Praxis häufig – ob nun zu Recht oder nicht – eine solche fordern. Abschließend sollte eine Vorsorge­vollmacht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären.

Es besteht zudem die Möglichkeit, die Vorsorge­vollmacht in dem sogenannten zentralen Vorsorge­register der Bundes­notar­kammer zu registrieren. Damit wird sichergestellt, dass im Falle einer erforderlichen Betreuung schnellst­möglich der gewünschte Betreuer eingesetzt wird.

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer (notariellen) Vorsorge­vollmacht verbunden werden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

Weiterführende Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:

Broschüre „Erbrecht und Vererben“

Infoportal „Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung“